Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZB 49/06
Beschluss vom 25.01.2007
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25. Januar 2007 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. September 2006 – 15 Ta 475/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.555,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
A. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger ist der Ehemann der Beklagten. Die Parteien schlossen am 10. Oktober 1995 einen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger von der Beklagten als staatlich anerkannter Diplomsozialarbeiter eingestellt. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörten die Schulung und Einarbeitung von Mitarbeitern, die Durchführung von Fortbildungsseminaren und Motivationstraining, die Erarbeitung von Schulungskonzepten für versicherungstechnische Vertriebsmodelle, die Erstellung von Vertriebskonzepten, Kundenberatungen, Policenkontrollen und Inkasso bei Kunden vor Ort. Als Gegenstand der Firma der Beklagten ist im Arbeitsvertrag die Vermittlung von Bausparen und Versicherungen angegeben. Die vereinbarte Vergütung betrug 3.500,00 DM. Zuletzt erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe von monatlich 2.147,43 Euro brutto. Die Büroräume standen im Eigentum des Klägers, der sie der Beklagten vermietete. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2005.
Mit der am 25. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2005 zuzüglich Leistungen für die betriebliche Altersversorgung sowie vermögenswirksame Leistungen in einer Gesamthöhe von 4.665,04 Euro brutto.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und geltend gemacht, ein Arbeitsverhältnis liege nicht vor. Der Kläger habe das Versicherungsbüro selbständig geführt. Sie sei nur Hausfrau und Mutter gewesen und habe lediglich das Kassenbuch geführt. Sämtliche Versicherungsverträge sei[…]