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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnung wegen Betriebsratswahlwerbung über das Internet

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 5820/02
Verkündet am 22.01.2003

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2003 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2002: erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.500,– festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Der Kläger ist seit 01.10.1980 bei der Beklagten, derzeit als Auftragssachbearbeiter, beschäftigt. Er ist Mitglied und gleichzeitig Vertrauensmann der XX.
Am 19.03.2002 fand am Standort Frankfurt am Main, an welchem ca. 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine Betriebsratswahl statt. Der Kläger kandidierte für die Liste 1.
Am 01.03.2002 versandte er an über 70 Kolleginnen und Kollegen seiner unmittelbaren Arbeitsumgebung folgende elektronische Mail:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 19.03.2002 findet die Wahl für den neuen Betriebsrat statt. Ich kandidiere als einer der wenigen Kaufleute auf der Liste 1, damit auch Themen aus den kaufmännischen Bereichen finden! Ich möchte Sie (Euch) bitten zur Wahl zu gehen und Liste 1 zu wählen. Als Anhang Vorabdruck des neuen“
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen …“ (Bl. 14 f. d. A.).
Angefügt war eine Datei mit einem Vorabdruck der Gewerkschaftszeitschrift, die auch auf dem Firmengelände verteilt wurde.
Am Tag vor der Wahl versandte der Kläger an den gleichen Verteiler eine elektronische Mail fast gleichen Inhalts, welcher ein Bild der Kandidaten als Anhang beigefügt war. Dieses Bild hatte der Betriebsrat im Vorfeld der Betriebsratswahl – wie auch die Bilder von Kandidaten der übrigen Listen – gescannt.
Am 05.03.2002 erkundigte sich eine der angeschriebenen Personen, Herr A beim Arbeitsdirektor, ob das Vorgehen des Klägers rechtens sei (Bl. 16 d. A.).
Der Kläger wurde zum ersten Ersatzmitglied der Liste 1 gewählt. […]


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