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Unfallversicherung – Leistungsausschluss wegen Falschangaben in Schadensanzeige

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 92/21 – Urteil vom 06.07.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 80/17 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 465.000,- Euro festgesetzt
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Zwischen den Parteien besteht seit 1. März 2009 unter der Versicherungsnummer … ein Unfallversicherungsvertrag („Unfall Aktiv-Schutz“, Bl. 52 GA). Versichert ist u.a. eine Invaliditätsleistung mit einer Grundsumme von ursprünglich 40.000,- Euro, einer Dynamik von 6 Prozent und einer Progression „1000 Prozent PLUS“, die Versicherungssumme bei Vollinvalidität betrug ursprünglich 400.000,- Euro, bei Vollinvalidität erhöhte sie sich um 100.000,- Euro; seit dem 1. März 2012 betrug die Grundsumme 48.500,- Euro, die Leistung bei Vollinvalidität 485.000,- Euro (Bl. 100 GA). Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen UN 9005 (AUB 2008, Bl. 54 ff. GA) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000 % (Progression 1000 % PLUS) – UN 4171 (Bl. 57 GA) zugrunde.

In der Nacht auf den 29. Dezember 2012 zu einer nicht sicher feststellbaren Uhrzeit, jedenfalls aber vor 2h50 Uhr, verunfallte die Klägerin mit dem Pkw ihres damaligen Lebensgefährten, indem sie auf der L 339 vor dem Ortseingang von R. in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkam, ins Schleudern geriet und mit der Beifahrerseite gegen einen am linken Straßenrand befindlichen einzelnen Baum prallte. Ihr auf dem Beifahrersitz sitzender Lebensgefährte verstarb. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall multiple, lebensbedrohliche Verletzungen, u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades. Alkoholgeruch an der Unfallstelle wurde durch das Rettungspersonal zwar bei dem Beifahrer, nicht jedoch bei der Klägerin wahrgenommen. Nach dem Unfall wurde die Klägerin zunächst in das Klinikum S. verbracht, wo sie sich bis zum 19. Februar 2013 in stationäre[…]


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