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Autovermieter – Aufklärungspflicht bei Vermietung eines Unfallersatzfahrzeuges

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 53/05
Urteil vom 27.06.2006

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2007 am 27. Juni 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Autovermieter, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser vom Kläger für die Dauer von 14 Tagen einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 126,94 € (einschließlich MWSt) pro Tag.

Mit Rechnung vom 11. Dezember 2003 machte der Kläger einen Betrag von 1.777,12 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 714 €. Die Differenz von 1.063,12 € verlangt der Kläger vom Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der restliche Mietzinsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag stehe dem Kläger die beanspruchte Miete grundsätzlich zu, auch wenn über die genaue Höhe der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen worden sei. Der Vertrag verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG und sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

Dem Beklagten stehe aber in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter den Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunternehmer, der einen Mietvertrag zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif abschließen wolle, eine vorausgehende Beratun[…]


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