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I. Mietvertrag
1. Die Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos
abhängig gemacht werden
Ein Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Gemäß § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen
– BGH VIII ZR 98/10 –
2. Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei „kalter“ Wohnungs-
räumung Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung
Die Vermieterin haftet für die Folgen einer eigenmächtigen Räumung der Wohnung eines Mieters. Die nicht durch einen gerichtlichen [...] Weiterlesen
“Wohnraummietrechtsprechung des Jahres 2010”