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Mietsache – Vornahme von Veränderungen durch Mieter – Aufwendungsersatz

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Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 387/04
Urteil vom 13.06.2007

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Görlitz – 2. Zivilkammer – vom 22. September 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 24. Februar 2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1982 hatten die Kläger von der Beklagten ein Einfamilienhaus in Görlitz gemietet. Das Mietverhältnis war für die Zeit der Beschäftigung des Klägers zu 2 bei dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus geschlossen und endete mit der Pensionierung des Klägers zu 2 zum 31. März 2003. Die zum Gebäude gehörenden Freiflächen – die zu Beginn des Mietverhältnisses unbepflanzt waren – durften die Kläger gemäß § 2 Nr. 3 des Mietvertrages nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der von ihnen während der Mietzeit auf den Freiflächen gepflanzten Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können, auf Zahlung von 2.623,55 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Bei den von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzten und nicht mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern handele es sich um Aufwendungen auf die Mietsache, deren Wert im Sinne des derzeitigen Verkehrswertes von 2.623,55 EUR die Beklagte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539 Abs. 1, § 670, § 683 Satz 1 BGB) zu ersetzen habe. Die Bepflanzung der Freifläche sei jedenfalls auch im Sinne der Beklagten erfolgt, da die Begrünung von zu einem Einfamilienhaus gehörenden Freiflächen immer auch eine Wertsteigerung bedeute und im Regelfall kein Vermieter ein Interesse daran haben könne, dass das zu sei[…]


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