BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZB 27/99
BESCHLUSS vom 24.03.2004
Vorinstanzen: OLG Hamm, AG Dortmund
Leitsatz:
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1998 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 18. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 3.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 12. Juli 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 5. Januar 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 13. Dezember 1957) am 12. März 1996 zugestellt worden. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Urteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei hat es nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften der Ehefrau beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV; weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monatlich 971,03 DM sowie gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 151,05 DM, bezogen auf den 29. Februar[…]