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Erbengemeinschaft (ungeteilte): Anspruch auf Auszahlung eines Kaufpreisanteils

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 W 489/02
Beschluss vom 24.02.2003
Vorinstanz: LG Frankfurt – Az.: 2/17 T 70/02

In der Notarbeschwerdesache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) – 10) gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2002 am 24.02.2003 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 08.11.2002 abgeändert. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird abgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 3) -10) im landgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Geschäftswert: 35.819 EUR.

Gründe
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) -10) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.11.2002, auf den Bezug genommen wird (Bl. 192 ff d. A.), ist als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V. m. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546, 547, 559, 561 ZPO n. F.) und formgerecht angebracht worden (§ 29 FGG). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) – 10) hat die weitere Beschwerde im Namen der Beteiligten zu 3) – 10) eingelegt. Der Schriftsatz ist von ihm auch unterschrieben worden. Die weitere Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel führt zur Abweisung der landgerichtlichen Beschwerde, weil der Beteiligte zu 1) keinen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung an sich hat. Das Landgericht hat übersehen, dass bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft der einzelne Miterbe gegen den Willen anderer Miterben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils des Kaufpreises für ein von der Erbengemeinschaft aus der Erbmasse verkauftes Grundstück hat. Der Kaufpreis steht vielmehr der Miterbengemeinschaft als Surrogat an dem verkauften Grundstück zu (§§ 2032, 2041 BGB). Eine Teilauseinandersetzung kann grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Miterben verlangt werden (Palandt- Edenhofer(2003), § 2042 BGB Rn 17). Der einzelne Miterbe hat nur einen Anspruch auf die Zustimmung der anderen Miterben zur Auseinandersetzung. Seinen Indivi[…]


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