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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichten Bauunternehmers bei Treppenarbeiten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 127/18 – Urteil vom 18.03.2020

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2018 sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerinnen sind Trägerinnen der gesetzlichen Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung und verlangen von dem Beklagten, einem Bauunternehmer, Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach dem Unfall einer bei ihnen Versicherten.

Der Beklagte übernahm es, als Bauunternehmer die Arbeiten auf einer Baustelle in der … straße 2 a in B… fortzuführen, die der zuvor tätig gewesene Unternehmer bereits mehrere Monate hatte stillliegen lassen. Im Hof des Hauses mit mehreren Wohnungen sollte eine Kellertreppe errichtet und eine von der Hoffläche außen am Gebäude nach oben zu zwei Wohnungstüren führende Treppe erneuert werden. Die nach oben führende Treppe wies fünf Stufen unterschiedlicher Höhe auf. Sie schloss – von unten gesehen – links an die Hauswand an. Rechts befand sich neben den ersten beiden Stufen die Hoffläche und neben den nachfolgenden Stufen eine Grube im Hof, deren Boden dem Boden des Kellers entsprach und 1,7 m tiefer lag als die Hoffläche. Auf die Lichtbilder auf Bl. 6 bis 8 und 14 bis 22 der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam – 4104 Js 26802/14 – wird verwiesen.

Als der Beklagte die Baustelle übernahm, war an der rechten, zur Grube weisenden Seite der Treppe ein Treppengeländer nicht angebracht. Am ersten Tag seiner Arbeiten, dem …. November 2013, schraubte der Beklagte ein aus Metallstreben und -rohren in einem Stück gefertigtes Geländer oben an der Hauswand und unten unter dem Niveau der dritten Stufe an der Wand zur Grube mit einigen Schrauben fest. Die untere senkrechte Strebe des Treppengeländers befand sich ungefähr in der Mitte der dritten Stufe von unten. Der Handlauf ragte nach unten etwas über diese Strebe hinaus, ungefähr bis zur (senkrechten) Setzstufe zwischen zweiter und dritter (waagerechter) Trittstufe.

Am selben Tag stemmte der Beklagte den Belag der Treppenstufen[…]


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