Oberlandesgericht Koblenz
Az: 6 W 558/06
Beschluss vom 27.11.2006
In Sachen hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 27.11.2006 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 27.07.2006 abgeändert:
Der Antragstellerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des beabsichtigten Rechtsstreits gewährt.
Der Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des beabsichtigten Rechtsstreits gewährt.
Beiden Antragstellerinnen wird Rechtsanwältin Dr. B…, …, zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Gründe:
Die Antragstellerinnen, Miterbinnen des am 25.12.2001 verstorbenen U… G… B…, beabsichtigen, gegen den Testamentsvollstrecker, Dipl.-Kfm. J… B… [im Folgenden: Beklagter zu 3)], sowie gegen die Herren H… und T… B… [im Folgenden: Beklagte zu 1) und 2)] Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Verfügungen des Testamentsvollstreckers über Teile des Nachlasses zu erheben.
Erben des verstorbenen U… G… B… sind dessen Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), zu 2/5, die gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2), zu 1/5 sowie die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, U… B… und B… B…, zu je 1/5. Mit notariellem Kauvertrag vom 06.02.2006 veräußerte der Beklagte zu 3) als Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteile an der T… W… International Spedition GmbH und die Einzelhandelsfirma Firma T… E… R… B… e.K. nebst Grundbesitz und Betriebsvermögen an die Beklagten zu 1) und 2) zum Preis von 757.289,00 EUR, basierend auf der Übernahme von Kreditschulden in Höhe von 242.289,59 EUR.
Die Antragstellerinnen tragen vor, der Verkehrswert des verkauften Betriebsvermögens belaufe sich auf 1.040.000,00 EUR und der Übernahmewert der GmbH betrage mindestens 118.394,00 EUR. Hinzukomme eine Werterhöhung, die darin zu sehen sei, dass durch die Verkäufer die Ablösung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz der GmbH in Höhe von ca. 184.000,00 EUR übernommen worden sei. Angesichts des erheblich geringeren Kauf[…]