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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umfassende Enterbung von Verwandten

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Oberlandesgericht Hamm
Az: I-15 W 701/10
Beschluss vom 09.12.2011

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Der Satz in einem Testament „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ ist als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB auszulegen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 220.000 € festgesetzt.

Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag, der die gesetzliche Erbfolge bezeugen soll, zu Recht abgelehnt, da die Verwandten der Erblasserin als gesetzliche Erben durch die letztwillige Verfügung vom 25.04.1981 von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Auch der Senat legt den zweiten Satz des Testaments „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen“ als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB aus.
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2084 Rn. 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (Palandt/Edenhofer, aaO[…]


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