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Einbruchdiebstahl – Täuschung und Leistungsfreiheit des Versicherers

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OLG Hamm
Az: 20 U 124/10
Urteil vom 02.03.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.855,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der aus Anlass des Einbruchdiebstahls vom 17./18.02.2006 erbrachten Entschädigungsleistung in Höhe von 8.855,90 € nebst Zinsen zu.
I.
Anspruchsgrundlage für den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch ist § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion). Der Versicherer, der in Unkenntnis seiner Leistungsfreiheit gezahlt hat, kann die Entschädigung unter dem Gesichtpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 BGB zurückfordern (vgl. Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Vor § 74 Rn 129 ff m.w.N.).
Die Beklagte ist in Höhe der aufgrund des o.g. Schadensereignisses unstreitig erbrachten Regulierungsleistungen von insgesamt 8.855,90 € auf Kosten der Klägerin bereichert. Die Beklagte hat den ihr erwachsenen Vermögensvorteil angesichts der aus § 14 Nr. 2 AERB 87 folgenden Leistungsfreiheit der Klägerin auch ohne Rechtsgrund erlangt. Von ihrer eigentlich bestehenden Leistungsfreiheit hat die Klägerin wiederum erst im Anschluss an die am 22.05.2006 erfolgten Regulierung, nämlich erst aufgrund der erstmalig am 10.06.2006 erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C – 2 UJs …/…- Kenntnis erlangt.
1. Nach § 14 Nr. 2 der hier ausweislich des vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein vom 22.04.2005 (Vers.-Nr. 400.197.074.700) maßgeblichen AERB 87 ist der Versicherer von seiner Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für d[…]


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