Verwaltungsgerichts Oldenburg – 4. Kammer –
Az.: 4 B 1539/01
Beschluss des vom 2. Juli 2001
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache – Streitgegenstand: Nachbarwiderspruch – hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 4. Kammer – am 2. Juli 2001 beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2) und 3) – diese für ihren gemeinsamen Anteil als Gesamtschuldner – sowie die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 4) zu je 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer benachbarter Grundstücke bzw. als Bewohner von darauf errichteten Gebäuden gegen die vorläufige Ausnutzbarkeit der durch die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 09. Januar 2001 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Basisstation für ein Mobilfunknetz auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….
Über die Anträge wird nach Anhörung der anderen Beteiligten und dem Abwarten verschiedener, bislang erfolgloser Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung entschieden, da die Sache entscheidungsreif ist. Dem Begehren der Antragsteller, eine Entscheidung noch weiter zurückzustellen, kann nicht entsprochen werden. Im Hinblick auf den Charakter des Rechtsstreits als ein eiliges vorläufiges Rechtsschutzverfahren und unter Berücksichtigung des Interesses der Beigeladenen an einer Klarheit über die vorläufige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung wäre ein weiteres Zuwarten nur vertretbar, wenn die zwischen den Beteiligten in Aussicht genommenen neuerlichen Gespräche eine alsbaldige Einigung konkret erwarten ließen. Für eine solche Annahme fehlt es aber an Anhaltspunkten; entsprechende Äußerungen aller Beteiligten auf die gerichtliche Anfrage vom 20. Juni 2001 liegen nicht vor. Die Beigeladene hat zudem ihr Interesse an einer alsbaldigen Entscheidung bekundet.
Die nach § 80 a Abs. 1 und 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge sind zulässig. Vorheriger Aussetzungsanträge bei der Antragsgeg[…]