Die etwas andere Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung unterscheidet sich stark von der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Unterschiede beginnen schon mit dem Eintritt in die jeweilige Versicherung. Während eine gesetzliche Krankenversicherung alle Versicherungspflichtigen aufnehmen muss, kann der private Krankenversicherer auswählen, wen er versichern möchte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht bei einer privaten Krankenversicherung also kein Rechtsanspruch auf einen Vertragsabschluss. Da die privaten Krankenversicherer nicht jeden versichern müssen, können sie sich vor einer möglichen Aufnahme umfassend über den Antragssteller informieren.
Die Wichtigkeit richtiger Angaben
Wie bei allen anderen Policen, die den Tod oder den Krankheitsfall versichern, werden auch von der privaten Krankenversicherung im Antrag Fragen zum Gesundheitszustand gestellt. Auf diese Weise soll ausgelotet werden, wie groß das Risiko des Leistungseintritts ist. Der hierdurch ermittelte Gesundheitszustand fließt schließlich in die Beitragskalkulation ein. Wer nun meint, dass es nicht so schwierig sein kann ein paar Fragen zum Gesundheitszustand zu beantworten, der irrt sich gewaltig. Es ist dem Antragssteller dringend anzuraten, alle Erkrankungen, nach denen der Versicherer fragt, ausführlich und vollständig anzugeben. Wenn sich irgendwann in der Zukunft herausstellt, dass nicht alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet wurden, kann der Versicherungsgeber den Vertrag auch noch nach Jahren aufheben. Eine wahrheitswidrige oder unvollständige Beantwortung einer dieser Gesundheitsfragen kann demnach dazu führen, dass der Versicherungsschutz komplett erlischt. In der Regel überprüft der Versicherer die Angaben zunächst nicht auf ihre Richtigkeit, da er von einer wahrheitsgemäßen Beantwortung ausgehen darf. Spätestens dann, wenn der Leistungsfall eintritt, wird der Versicherungsgeber allerdings überprüfen, ob alle Angaben richtig sind und ob nicht die eine oder andere Erkrankung verschwiegen wurde. Stellt sich dann heraus, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn aber sogar anfechten bzw. anpassen.
Die Gefahren bei Vertragsabschluss
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG München, Az.: 942 Cs 412 Js 230288/15, Urteil vom 06.12.2016 I. Der Angeklagte …ist schuldig der Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung. II. Der Angeklagte wird zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt. III. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art […]