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Verkehrsunfall mit Neuwagen – Voraussetzungen

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 KG Berlin
Az: 12 U 49/10
Beschluss vom 02.08.2010

Es ist beabsichtigt, auf den Hilfsantrag des Klägers die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 4. März 2009, gegen 05.35 Uhr, in der Breite Straße in Berlin-Pankow; die seitliche Kollision zwischen dem auf ihn am 16. Februar 2009 zugelassenen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in seinem Eigentum stehenden und von seiner Tochter geführten Pkw Toyota Yaris, … (Sport Edition, 5-türig, 1.298 ccm Hubraum, 64 kW <87 PS>, Kilometerstand: 587) und dem von der Erstbeklagten gehaltenen, vom Zweitbeklagten geführten und bei der Drittbeklagten versicherten Lkw Mitsubishi ereignete sich im gleichgerichteten Verkehr beim parallelen Abbiegen aus der Wollankstraße nach rechts in die Breite Straße (Hauptanstoßstelle beim klägerischen Toyota hinten links, beim Lkw Mitsubishi vorne rechts).
Die Parteien werfen sich gegenseitig einen sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel beim parallelen Rechtsabbiegen vor, streiten um die Haftung dem Grunde nach sowie darum, ob der Kläger Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen kann; wegen des vom Kläger im Einzelnen vorgetragenen Schadens (u. a. Reparaturkosten 3.534,67 EUR netto, 4.206,26 EUR brutto; merkantiler Minderwert 900 EUR; Wiederbeschaffungswert 14.000 EUR; Restwert 7.790 EUR) wird auf die Rn 10 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne von den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht Schadensersatz im Wege der Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen; die streitige Haftungsquote könne dahinstehen, denn die Klage sei bereits unschlüssig, weil der klägerische Vortrag seinen Klageantrag nicht rechtfertige; die vom Kläger begehrte Art der Schadenbehebung scheide aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis (erhebliche Beschädigung sowie Erwerb eines gleichwertigen Neuwagen[…]


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