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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Familienprivileg

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AG Gelnhausen
Az: 52 C 139/05
Urteil vom 05.06.2006

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gelnhausen im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund der bis zum 24.4.2006 gewechselten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.637,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. ‚
TATBESTAND:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Regressansprüche wegen der Regulierung eines PKW-Schadens geltend.

Zwischen der Klägerin und dem Ehemann. der Beklagten bestand ein Haftpflichtversicherungsvertrag für einen VW Käfer mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Die Vertragspartner vereinbarten die Geltung der AKB. In diesem Haftpflichtversicherungsvertrag war die Beklagte als berechtigte Fahrerin mit einbezogen.

Am 8.5.2004 waren der Zeuge XXX als Fahrer eines auf seinen Arbeitgeber zugelassenen PKW Porsche mit dem amtlichen Kennzelchen XXX und die Beklagte Gäste einer privaten Feier. Der Zeuge XXX parkte seinen zunächst unbeschädigten PKW am rechten Fahrbahnrand. Dahinter stellte die Beklagte den PKW ihres Ehemannes ab.

Nach dem Verlassen der Feier gegen 1.30 Uhr. morgens fanden der Zeuge XXX und die Zeugin XXX den PKW Porsche beschädigt vor. An der Stoßstange befanden sich Abdrücke, die von dem Auspuff eines VW Käfers zu stammen schienen.

Am folgenden Tag besichtigten die Beklagte und ihr Ehemann den beschädigten PKW und tauschten, nachdem eine Berührung der beiden Fahrzeuge unzweifelhaft erschien, mit dem Zeugen XXX die Versicherungsdaten aus.

Die Klägerin regulierte die wegen der Beschädigung des Porsche-Fahrzeuges entstandenden Schäden.

Es handelte sich dabei um Reparaturkosten in Höhe von 1.888,25 EUR, Sachverständigenkosten von 340,10 EUR, Nutzungsausfallentschädigung für zwei Tage in Höhe von 198,00 EUR, 25,00 EUR als allgemeine Unkostenpauschale sowie Anwaltskosten und Kosten für die Erstellung eines Aktenauszuges.

Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 2.637,65 EUR.

Die Klägerin begehrte zunächst von der Beklagten Erstattung von 2.275,42 EUR und forderte sie mit Schriftsatz v[…]


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