Ein Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der Rentenanwartschaften bei einer Scheidung.
Es gibt eine wahre Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten, die infolge einer Ehescheidung zwischen den Expartnern geklärt werden müssen. Rechtlich betrachtet wird bei derartigen Angelegenheiten gerne von Scheidungsfolgesachen gesprochen, da diese Angelegenheiten aus dem Umstand der Scheidung heraus erwachsen. Der Versorgungsausgleich gilt als regelrechtes Musterbeispiel für eine derartige Scheidungsfolgesache, doch ist diesbezüglich bei den wenigsten Menschen ein entsprechendes Wissen vorhanden.
Der Versorgungsausgleich (VA) ist, ganz wie es der Name bereits vermuten lässt, der Ausgleich derjenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich stellt das VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) dar.
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Rentenanwartschaften mit Ehebezug
Grundsätzlich besagt das VersAusglG, dass sämtliche Rentenanwartschaften mit Ehebezug zu jeweilig halben Anteilen einer Verteilung auf die Rentenansprüche der Ehepartner unterzogen werden. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Rechenweise, wie die Anwartschaften ermittelt werden. Es erfolgt ausdrücklich keine Addition der Anwartschaften von beiden Eheleuten mit einer anschließenden Teilung durch den Faktor zwei, vielmehr werden die Anwartschaften der jeweiligen Ehepartner individuell betrachtet. Bei dem Versorgungsausgleich tritt jeder Partner seine Rentenanwartschaften hälftig ab. Als Gegenleistung erhält jeder Ehepartner von dem anderen Partner den hälftigen Betrag dessen Rentenanwartschaften.
Es erfolgt ausschließlich eine Berücksichtigung derjenigen Rentenanwartschaften, die in dem Zeitraum der Ehe erworben wurden.
Unter welchen Voraussetzungen besteht der Versorgungsausgleichsanspruch?
Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung die finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente ausgleichen. (Symbolf[…]