Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild welches unter einem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild angebracht wurde, enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Wenn die Fahrbahn trocken ist, darf trotzdem keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit gefahren werden. Anders als bei dem Zusatzschild „bei Nässe“ enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ eben gerade keine solche zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn ist die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung daher nicht unbeachtlich (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 125/14, Beschluss vom 04.09.2014).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de KG Berlin – Az.: 1 W 344/18 – Beschluss vom 08.01.2019 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge der Beteiligten vom 28. August 2018 auf Eintragung der Wohnungsrechte und Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vollziehen. Gründe Die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung des Eigentumswechsels auf die Beteiligte […]