Die Straßenverkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Auffassung des OLG Hamm nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss daher noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einzuscheren, muss nach Auffassung des OLG Hamm ebenfalls das Überholmanöver abbrechen. Er muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Karlsruhe Az: 14 U 46/01 Urteil vom 22.03.2002 In Sachen wegen Forderung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom […]