Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen, da der Geschädigte der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachkommen muss. Wird ein Mietwagen nur für geringe Fahrleistungen benötigt (im Fall bei 93 Reparaturtagen nur eine Fahrleistung von 553 km – 6 km pro Tag), kann es dem Geschädigten obliegen keinen Mietwagen anzumieten und stattdessen Fahrten mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu tätigen. Diese Kosten erhält er dann im Rahmen des Nutzungsausfallersatzes ersetzt. Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt, z.B. wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs (z.B. aufgrund bestehender Erkrankung, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Schwangerschaft etc.) angewiesen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 290/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AMTSGERICHT München Az.: 211 C 33983/00 Urteil vom 30.01.2001 Das Amtsgericht München erlässt in dem Rechtsstreit am 30.01.2001 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 30.12.2000 eingegangenen Schriftsätze folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 768,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit […]