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Soweit ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb die Agentur für Arbeit, die Krankenkasse oder ein sonstiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über (§ 115 Abs. 1 SGB X). Mit dem Anspruchsübergang verliert der Arbeitnehmer die Berechtigung, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2007, Az: 2 Ta 92/07).[…]