Ein nach beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des ehemaligen Ehegatten kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az: XII ZR 84/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Düsseldorf – Az.: III-3 RVs 22/18 – Beschluss vom 14.05.2018 Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zurückverwiesen Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen […]