Sozialgericht Marburg
Az: S 12 KA 60/10
Urteil vom 16.06.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in 15 Parodontose-Behandlungsfällen im Zeitraum August 2000 bis Juli 2001 in Höhe von insgesamt 2.433,48 EUR (4.759,47 DM).
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Die Beigeladene zu 2) beantragte die Prüfung der PAR-Behandlungen und wies auf 15 Behandlungsfälle hin.
Der Prüfungsausschuss PAR bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen führte am 24.09.2003 eine Prüfsitzung durch, an der der Kläger teilnahm.
Mit Bescheid vom 24.09.2003 setzte der Prüfungsausschuss eine Honorarberichtigung in Höhe von 2.833,87 EUR (5.542,56 DM) in 15 Behandlungsfällen fest. In zwei Behandlungsfällen (Nr. 7 und 15) setzte er die komplette PAR-Behandlung ab, in den übrigen 13 Behandlungsfällen nahm er einzelne Berichtigungen vor.
Hiergegen legte der Kläger am 07.02.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, soweit der Prüfungsausschuss eine Datenkonkurrenz zwischen den Karteikarten und den Abrechnungsscheinen bemängele, so sei in einigen wenigen Fällen die Daten nicht von den Karteikarten in den Computer übertragen worden, was zur Nichtabrechnung geführt habe. Er bitte insofern um Korrektur zu seinen Gunsten. Er halte eine Behandlungssystematik ein, jedoch gebe es immer wieder einige wenige Fälle, wo es anders laufen könne und solle. Bei allen seinen Vorbehandlungen seien die Patienten aufgeklärt und informiert, grundsätzlich vom Zahnstein befreit worden und sei im Rahmen der Initialbehandlung mindestens eine PZR erfolgt. Bei einer akuten lokalen Symptomatik werde eine entsprechende Mundbehandlung durchgeführt. Fachlich sei anerkannt, dass man eine Tasche mit Supurration bzw. Eiterbildung sowohl vor als auch nach der Zahnsteinentfernung behandeln könne. Er könne auch den Nachbehandlungstermin für die eine Seite mit dem Behandlungstermin für die andere Seite kombinieren. Er befolge die Behandlungsrichtlinien. Zum Fall Nr. 7 […]