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Von einer Fahrerlaubnisentziehung kann abgesehen werden, wenn der betroffene Fahrzeugführer nach der Trunkenheitsfahrt an einer intensiven verkehrspsychologischen Maßnahme teilnimmt und seit der Tat nebst Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind (AG Lüdinghausen, Urteil vom 02.03.2010, Az: 9 Ds 82 Js 3375/09 – 111/09, 9 Ds 111/09). Im vorliegenden Fall war der Betroffene täglich mit seinem Fahrrad etwa 40 km zur Arbeit gefahren. Es wurde daher lediglich ein Regelfahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB festgesetzt und nicht die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 a StGB entzogen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/fahrverbot-nach-trunkenheitsfahrt-mit-257-promille_810/