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Verpflichtung Grundstücksnachbar zum Rückbau eines Gartenzauns auf ortsübliche Höhe

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Rückbauverpflichtung: Unüblich hoher Gartenzaun muss reduziert werden
Im Kontext des Nachbarrechts befasst sich der vorliegende Fall mit einer Auseinandersetzung über die Höhe eines Gartenzauns sowie einer Hecke, die sich auf benachbarten Grundstücken befinden. In dieser Auseinandersetzung, die sich bis zur Gerichtsverhandlung zuspitzte, ging es primär um die rechtliche Frage, ob ein Grundstückseigentümer dazu verpflichtet ist, einen übermäßig hohen Gartenzaun auf eine ortsübliche Höhe zurückzuführen. Der entscheidende Konfliktpunkt des Rechtsstreits lag dabei in der Abwägung zwischen persönlichen Rechten eines Grundstückseigentümers und den Belangen der Allgemeinheit im Sinne des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 6/20 >>>

Höhe des Zauns und der Hecke: Konfliktpunkte
Die Klägerin brachte vor, dass die Hecke eine Höhe von 2,80 m und der Zaun eine solche von etwa 2,20 m aufweise. Diese übermäßige Höhe beeinträchtige nicht nur die Ästhetik, sondern auch die Funktion der nachbarlichen Bebauung. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, dass das Schlichtungsverfahren in diesem Fall verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei, was jedoch vom Gericht nicht anerkannt wurde.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als Ausnahmecharakter
Nach eingehender Betrachtung kam das Gericht zu dem Schluss, dass aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus eine Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf einen Rückbau des Zauns und der Hecke auf eine Höhe wie die der angrenzenden Zäune geboten sei. Da die Anwendung des Instituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses im Verhältnis zum Landesnachbarrecht eine Ausnahme darstellt, ist diese Beschränkung nur hinsichtlich des dringend gebotenen Umfangs vorzunehmen. Ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs aus § 39 LNRG (Landesnachbarrechtsgesetz) wurde von dem Gericht jedoch verworfen.
Die Ausnahmeregelung im Landesnachbarrechtsgesetz
Darüber hinaus zog das Gericht den § 46 Abs. 2 Nr. 1 LNRG heran, welcher eine Ausnahmeregelung vorsieht, wenn sich die Hecke hinter einer undurchsichtigen Einfriedung befindet. Da die Hecke aufgrund der Höhe des Zauns der Beklagten momentan nicht wahrnehmbar ist, wurde entschieden, dass die Hecke auf die rechtlich zulässige Höhe des Zauns, das heißt auf die Höhe der angrenzenden Zäune, zurückgeführt werden muss.
Schlussbemerkung
Dieser Fall stellt deutlic[…]


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