ArbG Wuppertal – Az.: 5 Ca 2968/20 – Urteil vom 25.02.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 221,91 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Die am 00.00.0000 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.07.2013 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.01.2014 (Anlage 1, Blatt 6 ff. der Akte) als Fachlageristin bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.617,00 EUR beschäftigt.
Die Beklagte vertreibt Werkzeuge und beschäftigt ca. 180 Mitarbeiter.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben unter dem 26.03.2020 einen Tarifvertrag über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit (TV Kurzarbeit, Anlage 5, Blatt 9 f. der Akte) abgeschlossen. Gemäß § 2 des Tarifvertrages wurde § 5 des Manteltarifvertrages Groß- und Außenhandel (MTV GAH), der die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit regelt, befristet bis zum 31.12.2020 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde in § 3 Ziffer 3 Satz 2 und 3 die Regelung des § 5 Ziff. 3 Satz 2 und 3 MTV GAH wortgleich wie folgt übernommen:
„Für die Dauer der Kurzarbeit erhält der betroffene Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 16 % des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten 3 Kalendermonate.
Die Gesamtbezüge dürfen 100 % des Nettoentgelts nicht überschreiten.“
Im Betrieb der Beklagten wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2020 Kurzarbeit vereinbart. Dazu haben die Parteien unter dem 30.03.2020 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen (Anlage 6, Blatt 11 ff. der Akte), welche in § 10 auf die Regelung des § 5 MTV GAH hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld verweist. Der Klägerin gehörte zum Kreis der Arbeitnehmer, für die im April und Mai 2020 Kurzarbeit angeordnet wurde.
Sie hat im Monat April 2020 für 60,20 ausgefallene Arbeitsstunden und im Mai 2020 für 23,10 ausgefallener Arbeitsstunden Kurzarbeitergeld erhalten.
Ausweislich der als Anlagen 2-4 beigefügten Gehaltsbescheinigungen erzielte die Klägerin im Zeitraum Januar bis März 2020 ein Nettoentgelt in Höhe von 1.834,81 EUR, 1.837,16 EUR und 1.830,98 EUR, mithin durchschnittlich 1.834,32 EUR.
Für den Monat April erhielt die Klägerin neben einem gekürzten Gehalt und Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zum Kurzarbeiter[…]