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Gibt ein deutscher Fahrzeughalter die Identität des Fahrzeugführers nicht Preis, dem er sein Fahrzeug überlassen und der in Österreich mehrere Verkehrsverstöße begangen hat, so können die österreichischen Bußgeldbescheide (sog. Straferkenntnisse) nicht gegenüber dem deutschen Fahrzeughalter in Deutschland vollstreckt werden (FG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: 1 V 289/09). Die Vollstreckung eines Straferkenntnisses verstößt in Deutschland gegen das Verbot der Selbstbezichtigung und gegen das Gebot des Schweigerechts.[…]