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Die Kfz-Zulassungsstelle kann bereits für das bloße reservieren eines Wunschkennzeichens eine Gebühr erheben (VG Saarlouis, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 10 K 241/08).
Dies gilt sogar dann, wenn man sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung seines Fahrzeugs für die anschließende Neuzulassung reservieren möchte, da es sich um zwei Vorgänge handelt.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/wunschkennzeichenreservierung-und-gebuehren_286/