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Haushaltshilfe/Nachbarschaftshilfe und Kostenübernahme durch BSHG

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 8/9b SO 12/06 R
Urteil vom 11.12.2007
Vorinstanz: SG Stuttgart, Az.: S 11 SO 431/06

In dem Rechtsstreit hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Im Streit sind Leistungen zur Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe ab 10. Juni 2005.
Die im Jahre 1944 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); inbegriffen waren die Kosten für eine Haushaltshilfe (vier Stunden pro Woche à 8 Euro). Ab 1. Januar 2005 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld II (Alg II) vom JobCenter S. Ihren Antrag vom 10. Juni 2005 (Eingang bei der Beklagten am 15. Juni 2005), die Kosten einer „Nachbarschaftshilfe“ in der bis 31. Dezember 2004 gewährten Höhe zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 16. Juni 2005; Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005).
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Beklagte auf die am 19. Januar 2006 erhobene Klage „unter Aufhebung des Bescheids vom 16.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2005 verurteilt, die Kosten der Klägerin für eine Haushaltshilfe im Umfang von wöchentlich vier Stunden à 8,- € ab 10.06.2005 zu übernehmen“ (Urteil vom 19. Juli 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 61 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Die darin geregelte Hilfe zur Pflege sei für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nicht durch § 5 Abs 2 SGB II bzw § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. § 61 Abs 1 Satz 2 SGB XII gewähre einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe auch bei einer sog Pflegestufe „0“ (unterhalb der Pflegestufen des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – ). „Aufgrund der Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsappara[…]


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