1. Auktionsbeschreibung:
Der Verkäufer muss nach den AGB von eBay die angebotene Ware vollständig und den Tatsachen entsprechend beschreiben sowie Mängel/Fehler der Ware ungefragt offenbaren. Die verwendeten Auktionsfotos müssen die angebotene Ware darstellen. Man darf in den Auktionen nur Fotos verwenden, an denen man ein Urheber-/Nutzungsrecht inne hat, sonst drohen eine Abmahnung sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
2. Kaufvertragsschluss bei eBay:
Bei eBay-Auktionen gibt man nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf (Höchstgebotsauktion) oder durch Sofortkauf vom Verkäufer angenommen wird. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet dem Käufer die Ware zum Auktionspreis zu verkaufen. Auch in den Fällen, in denen der Verkäufer vertragswidrig eine Auktion abbricht, hat der Höchstbieter einen Anspruch auf den Verkauf der angebotenen Ware an ihn. Der Verkäufer kann nach dem Ende der Auktion nicht einseitig die vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Kaufpreis, Versandkosten) ändern.
3. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer?
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versendet hat (z.B. Postaufgabe).
4. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim eBay-Kauf:
a. DieWiderrufs-/Rückgabefrist beträgt bei eBay-Auktionen einen Monat, da der jeweilige eBay-Händler den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss in Textform über das bestehende Widerrufs-/Rückgaberecht belehren kann.
b. Ab dem 01.11.2009 soll das Widerrufs-/Rückgaberecht bei eBay nach dem Willen des G[…]