LG Bonn, Az.: 6 OH 7/14, Beschluss vom 04.09.2014
Die Kostenrechnung des Notars M2 aus S vom 17.06.2014 – Rechnungs-Nr.: … – wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wandte sich an das Notariat des Antragsgegners wegen einer möglichen schenkungsweisen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einer Doppelhaushälfte an ihren Sohn. Sie besprach die Angelegenheit in den Räumlichkeiten des Notariats am 09.04.2014 (nach Vortrag der Antragstellerin) oder am 10.04.2014 (nach Vortrag des Antragsgegners) mit der Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau C (nach Vortrag des Antragsgegners), oder mit der Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau M (nach Vortrag der Antragstellerin). Die Antragstellerin übergab der Mitarbeiterin des Antragsgegners in diesem Gespräch ein Dokument, aus welchem sich der Einheitswert des Grundbesitzes ergab; hiervon fertigte die Mitarbeiterin eine Kopie für das Notariat. Der nähere Inhalt des Gesprächs und des Auftrags der Antragstellerin ist streitig. Während die Antragstellerin behauptet, dass sie lediglich um eine Auskunft gebeten habe, welche Übertragungskosten im Falle eines Wertes des Grundstücks in Höhe des bekannten Einheitswertes anfallen würden, behauptet der Antragsgegner, dass die Antragstellerin erkennbar um eine nähere Beratung hinsichtlich der Übertragung aufgesucht habe, wobei zwar kein Entwurfs- oder gar Beurkundungsauftrag erteilt worden sei, aber das Anliegen der Antragstellerin so zu verstehen gewesen sei, dass sie eine Beratung gewünscht habe, die u.A. auch die Einholung eines Grundbuchsauszugs notwendig gemacht habe.
Nach Sichtung des über das Gespräch von Frau C2 angefertigten Vermerks beauftragte der Antragsgegner seine Mitarbeiterin, Frau M, am 10.04.2014, das elektronische Grundbuch zu dem Objekt einzusehen, was diese auch tat. Am 11.04.2014 führte Frau M im Auftrag des Antragsgegners ein Gespräch mit der Antragstellerin, in welchem u.A. Fragen der Absicherung bzw. Gegenleistung einer etwaigen Schenkung von Frau M thematisiert wurden. Hierzu behauptet die Antragstellerin, es sei ihr zu diesem Zeitpunkt – erkennbar – immer noch zunächst um eine grobe Mitteilung der zu erwartenden Kosten – auf Basis des mitgeteilten Einheitswerts – gegangen und nicht um eine bereits detaillierte Beratung. Der Antragsgegner bat die Antragstellerin bzw. ihren Sohn am 14.04.2014 um Angaben zum Verkehrswert des in Rede stehenden […]