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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit eines in Relation zur Schadenshöhe berechneten Sachverständigenhonorars

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AG Heidenheim, Az.: 8 C 623/10, Urteil vom 09.08.2010 1. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 201,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2010 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits aufgehoben zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

abgekürzt nach § 313 a ZPO Die Klage gegen die Beklagte Ziffer 2 ist wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Heidenheim unzulässig. Einen Verweisungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Auf die Unzuständigkeit im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten Ziffer 2 hat das Gericht b bereits mit Beschluss vom 17.6.2010 aufmerksam gemacht; Beklagtenvertreter hat die örtliche Zuständigkeit gerügt. Die Bezugnahme auf die Zuständigkeitsregelung nach § 48 WG a.F. ist unbehelflich; die Inanspruchnahme erfolgt als … Haftpflichtversicherte des Fahrzeugs, das den Unfall am 2.1.2010 in D… verursacht hat. Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 1 besteht die örtliche Zuständigkeit an seinem Wohnsitz im Bezirk Heidenheim; für die Beklagte Ziffer 2 besteht hier keine Zuständigkeit, auch nicht aus § 32 ZPO. Demzufolge ist die Klage gegen die Beklagte Ziffer 2 als unzulässig abzuweisen und dem Kläger aufzuerlegen, ihre Kosten zu tragen. Der Beklagte Ziffer 1 ist gemäß §§ 823, 249 BGB als unstreitig alleiniger Verursacher des Verkehrsunfalls vom 2.1.2010, bei dem das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde, verpflichtet, soweit nicht bereits vorprozessual von der Beklagten Ziffer 2 reguliert, dem Kläger die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe zu erstatten bis zu dem Betrag, der der üblichen Vergütung entspricht. Der Gesamtanspruch des Klägers entsprechend der Höhe des berechtigten Gebührenanspruches des Sachverständigen gemäß § 632 BGB beläuft sich auf 402,– EUR. Der Anspruch des Sachverständigen gegen den Kläger ist auf die übliche Vergütung im Sinn des § 632 BGB beschränkt, denn eine Preisvereinbarung hinsichtlich eines bestimmten Preistableaus ist nicht vereinbart, jedenfalls ist dies nicht vorgetragen worden. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des BGH VI 67/06 vom 23.1.2007 zugrunde lag. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige A… ist organisiert im BVSK; demgemäß beruft sich der Kläger für die Berechnung des Honorars auf die Honorarbefragung des BVSK 2005, die gerichtsbekannt ist. Der vom Sachverständigen abgerechnete Grundhonorarbetrag mit 329,21 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer liegt außerhalb der Bandbreite HB III für die PLZ 8, die bei einer Schadenshöhe netto bis 2 000,– EUR eine Korridorbreite von 270,– EUR bis 307,– EUR ausweist, in der 60 – 80 % der befragten ansässigen Sachverständigen die Abrechnung vornehmen. Schon hieraus ist ersichtlich, dass der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des ortsüblichen Honorars liegt, wobei der Begriff der Örtlichkeit regional auszulegen ist, da ansonsten außerhalb von Großstädten einzelne Anbieter den ortsüblichen Preis bestimmen würden. Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, dass der Sachverständige die Aushändigung des Gutachtens von der Zahlung abhängig gemacht hätte und der Kläger tatsächlich Zahlung bereits geleistet hätte. Die Beklagten haben dies nämlich bestritten, worauf klägerseits kein entsprechender Zahlungsnachweis vorgelegt wurde….


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