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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegeunfall – Kein Versicherungsschutz bei Umwegen – auch nicht beim Tanken

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Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 195/07

Urteil vom 20.05.2008

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. August 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Wegeunfall.

Die mittlerweile 26jährige Klägerin war bei der Zeitarbeitsfirma WRE. Deutschland GmbH & Co. KG beschäftigt und an die POU. OPZ-Stadt GmbH als Mitarbeiterin im Lager/Versand ausgeliehen. Am 2. August 2005 verunglückte sie auf der B 54 Richtung OPZ-Stadt kurz vor POW in einer langgezogenen Linkskurve mit ihrem Pkw und zog sich einen instabilen Berstungsbruch des 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu, der am 3. August 2005 mit einer dorsalen Spondylodese (Verblockung) der LWK 3 bis 5 operativ versorgt wurde.

Foto: Pixabay

Die Klägerin gab im Wegeunfallfragebogen der Beklagten am 21. August 2005 an, der Unfall habe sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet, die sie von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr verrichte. Sie sei gegen 5.15 Uhr von ihrer Wohnung in A-Stadt-FK. abgefahren und habe auf dem Weg getankt. Die Wegstrecke betrage etwa 20 km und die Fahrzeit etwa 30 Minuten. Im Dienstreisebericht eines Mitarbeiters der Beklagten vom 13. September 2005 heißt es, die Klägerin sei von ihrem Wohnort zunächst nach A-Stadt-VTR zum Tanken gefahren und danach auf der B 54 Richtung OPZ-Stadt. Mit Bescheid vom 24. November 2005 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfall ab. Denn der Unfall habe sich auf einem Abweg ereignet, den die Klägerin von ihrer Wohnung aus zunächst in Gegenrichtung der Arbeitsstelle nach A Stadt-VTR angetreten habe, um dort zu tanken. Vor Erreichen des versicherten Weges von A-Stadt-FK. nach OPZ-Stadt sei sie sodann verunglückt.

Mit Widerspruch vom 5. Dezember 2005 trug die Klägerin vor, sie fahre täglich von ihrem Wohnort FK. zu ihrer Arbeitsstelle in OPZ-Stadt die Strecke über VTR. Diese Strecke sei ihr bekannt, da sie vorher in QWX gewohnt habe. Diese Strecke sei schneller als die Strecke von FK. nach PWE, die sehr eng und kurvig se[…]


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