LG Flensburg, Az.: 4 O 54/11
Urteil vom 05.07.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 40.000,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2011 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 46 % und die Beklagte 54 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verlangen wechselseitig die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem gescheiterten Praxisübernahmevertrag.
Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt in gemieteten Räumen in … eine Vertragsarzt- und Privatpraxis.
Die Beklagte ist hausärztliche Internistin. Sie hat im Planbereich des Klägers keine Vertragsarztzulassung.
Mit Praxisübernahmevertrag vom 04.08.2009 hat der Kläger seine vertrags- und privatärztliche Praxis mit den vorhandenen Einrichtungsgegenständen und dem Praxisinstrumentarium zuzüglich aller immateriellen Wirtschaftsgütern einschließlich Goodwill an die Beklagte verkauft.
In § 14 des Vertrages heißt es: „Kommt die geplante Praxisübernahme aus Gründen, die der Praxisübergeber oder die Praxisübernehmerin subjektiv schuldhaft zu vertreten haben, nicht zustande, zahlt die Partei, die schuldhaft gehandelt hat, der anderen Euro 40.000,00.“
Auf den weiteren Inhalt des Praxisübernahmevertrages wird Bezug genommen.
Für Wartung und Pflege der Praxis-EDV und der Praxis-Telefonanlage war Herr … ehrenamtlich tätig. Der Umfang der konkreten ehrenamtlichen Tätigkeit ergibt sich aus der Anlage K 8, auf deren Inhalt (Blatt 68 ff, der Akte) Bezug genommen wird. Herr … hat eine Geheimhaltungs-Schweigepflichtserklärung am 16.03.2009 unterzeichnet. Dort heißt es:
„Herr …, geboren 06.06.1960, verpflichtet sich hiermit bindend, ohne Ausnahme alle ihm während der Zeit, in der er die Praxis A. P. ehrenamtlich in Sachen EDV-Fragen (Soft- und Hardware) berät, zur Kenntnis gelangte Daten und Informationen (z.B Patientendaten etc.) gemäß den gesetzlichen Datenschutzrichtlinien geheim zu halten und auch nicht an Drit[…]