Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unerlaubte Handlung: Verjährungsbeginn

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 182/01
Verkündet am: 08.10.2002
Vorinstanzen: OLG Naumburg LG Magdeburg

Leitsatz:
1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen positiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf beruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.
2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2001 im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen eines Arbeitsunfalls vom 7. August 1996 Schmerzensgeld, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden.
Der Kläger war bei der Baugesellschaft G. beschäftigt. Er führte am Unfalltag auf einer Baustelle in M. zusammen mit dem Vorarbeiter und Baggerführer B. Grabungsarbeiten zur Herstellung eines neuen Abwasseranschlusses durch. Als B. mit dem Bagger ein Erdkabel beschädigte, kam es um 7.42 Uhr zur Zündung eines Lichtbogens. Daraufhin begaben sich B. und der bei der Speditionsfirma Sp. beschäftigte Kraftfahrer A. zu dem etwa 170 m entfernten Schaltwerk, um den Schaden zu melden. Sie trafen dort auf die bei der Beklagten zu 1 als Schaltwärter tätigen Beklagten zu 2 und 3, die bereits mit de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv