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Verläuft eine Auslandsoperation oder medizinische Behandlung nicht erwartungsgemäß und möchte man Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber den behandelnden Ärzten geltend machen, so gilt in der Regel nach § 40 EBGB das Recht des Staates, in dem der Schadensersatzpflichtige gehandelt hat und somit in der Regel ausländisches Recht (BGH, Urteil vom 19.07.2011, VI ZR 217/10). Eine medizinische Behandlung im Ausland sollte daher überdacht werden.[…]