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Autokauf: Rückabwicklung bei verschwiegenem Einzelimport

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OLG Hamm
Az: 28 U 150/02
Urteil vom: 13.05.2003

In dem Rechtsstreit hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens beim Vertragsschluß gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verlangen, weil sie ihm verschwiegen hat, daß es sich bei dem Renault Espace um ein Einzelimport aus Italien handelt und dies in dem Fahrzeugbrief dokumentiert ist.

1.
Die Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Verbrauchsgüterkaufvertrages i.S.v. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt vorliegend nicht über das Gewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 433, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB. Für die Anwendung dieser Vorschriften wäre das Vorliegen eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB erforderlich. Dazu fehlt allerdings schlüssiger Sachvortrag des Klägers.

a)
Ein Sachmängel i.S.d. § 434 BGB setzt voraus, daß es sich bei dem Umstand des Imports des Pkw aus Italien um eine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes handelt. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche wirtschaftliche oder rechtliche Umstand (Palandt/Putzo, Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 434 BGB, Rdn. 10 ff und 14). Die Eigenschaft/der Umstand muß in der Beschaffenheit der Kaufsache wurzeln und ihr unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rdn. 11; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdn. 179; Reinking, Die Haftung des Autoverkäufers für Sach- und Rechtsmängel nach neuem Recht, DAR 2002, 15,[…]


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