Der umstrittene Weg zur Versicherungsbefreiung: Die rückwirkende Freistellung von der Rentenversicherungspflicht im Rampenlicht
In der Welt des Sozialrechts ist nichts so einfach, wie es scheint. Dies wurde in einer kürzlichen rechtlichen Auseinandersetzung deutlich, bei der es um die rückwirkende Befreiung einer Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ging. Die Klägerin, eine seit 2003 bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassene Rechtsanwältin, war neben ihrer selbständigen Arbeit in ihrer eigenen Kanzlei auch als angestellte Anwältin tätig. Dabei wurde sie auf eine interessante rechtliche Grauzone aufmerksam, die ihre berufliche und finanzielle Zukunft erheblich beeinflussen könnte.
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Ein Briefwechsel mit Konsequenzen
Im Mittelpunkt dieser Kontroverse stand ein Briefwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten, der die Befreiung von der Versicherungspflicht zum Inhalt hatte. Die Klägerin stellte im November 2015 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Beklagte schlug daraufhin vor, den Antrag zurückzustellen, unter Berücksichtigung eines damals aktuellen Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte.
Das Dilemma der neuen Gesetzgebung
Die Klägerin willigte ein, doch bereits im Januar 2016 wies die Beklagte sie auf die Notwendigkeit eines neuen Befreiungsantrags hin, da sich die Rechtslage geändert hatte. Der Zugangsnachweis für dieses Schreiben fehlte jedoch. Die Klägerin stellte den erneuten Befreiungsantrag erst im Mai 2016, nachdem sie an ihren ursprünglichen Antrag erinnert hatte. Der Streit entzündete sich nun an der Frage, ob diese Verzögerung der Beklagten eine rückwirkende Befreiung rechtfertigt.
Der lange Weg zum Landessozialgericht
Nach einigen Rückschlägen gelangte der Fall schließlich vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, das im Juli 2021 eine Entscheidung traf. Es wies die Berufung der Beklagten zurück, und sie musste die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen. Die Möglichkeit einer Revision wurde nicht zugelassen. Die Frage nach der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt jedoch weiterhin ein heißes Eisen im Sozialrecht.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 2 R 97/2[…]