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Nichtgewährung von Urlaub – Schadensersatzanspruch Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 826/18 – Urteil vom 06.06.2019

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2018 – 2 Ca 4094/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)  Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 noch ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von fünf Arbeitstagen zusteht.

2)  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 656,78 EUR ab dem 01.08.2016, auf 218,93 EUR ab dem 01.10.2016, auf 291,90 EUR ab dem 01.12.2016 und auf 912,20 EUR ab dem 31.12.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts im Jahr 2016.

Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Physiotherapeutin in einer städtischen Kindertagesstätte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Auf § 26 (Erholungsurlaub) TVöD, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, wird verwiesen.

Die Klägerin arbeitete bis zum 31.07.2016 in Vollzeit bei einer 5-Tagewoche und ab dem 01.08.2016 in Teilzeit bei einer 3-Tagewoche. Während der Vollzeitbeschäftigung nahm die Klägerin neun Tage Urlaub.

Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2016 insgesamt 25 Urlaubstage. Davon 17,5 Urlaubstage für sieben Monate Vollzeitarbeit und 7,5 Urlaubstage für fünf Monate Teilzeitarbeit. Das Urlaubsentgelt berechnete die Beklagte entsprechend dem Anteil der Vollzeit und Teilzeit.

Die Klägerin hat insgesamt 30 Urlaubstage, also fünf weitere Urlaubstage begehrt sowie ein Urlaubsentgelt für sämtliche 30 Urlaubstage in Höhe der Vollzeitvergütung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur insoweit stattgegeben, als es der Klägerin für 8,5 nach Wechsel in Teilzeit genommene Urlaubstage des Jahres 2016 Urlaubsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts der in Vollzeit genommenen Urlaubstage zugesprochen hat. Auf das Urteil (Bl. 86 – 95 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stünden ihr für 2016 noch weitere 5 Urlaubstage und […]


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