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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wert- und Schadensersatzanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Pflichtteilsverzicht aufgrund arglistiger Täuschung

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LG Koblenz, Az: 10 O 204/16

Teilurteil vom 01.06.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 13.08.2014 verstorbenen und zuletzt in … wohnhaft gewesenen Herrn … geboren am 14.08.1916 zu erteilen;

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft über sämtliche Schenkungen zu erteilen, welche der am 13.08.2014 in … verstorbene … in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat und darüber hinaus, welche Schenkungen zu Gunsten seiner Ehefrau auch über diesen Zehnjahreszeitraum hinaus erfolgten. (§ 2325 BGB)

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Wert zu allen im Nachlassverzeichnis angegebenen Positionen anzugeben und den Wert von den ggf. zum Nachlass gehörenden Immobilien durch Vorlage eines Wertgutachtens zu belegen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,‒ €.
Tatbestand
Foto: Yastremska/Bigstock

Die Parteien sind Geschwister und leibliche Abkömmlinge des am 13.08.2014 verstorbenen … Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten als Erben des … Ansprüche wegen ihres gesetzlichen Pflichtteils nach dem Vater geltend.

Die Mutter der Parteien und die letzte Ehefrau des Erblassers, Frau .., geboren am …. ist am 16.03.2012 in … vorverstorben.

Die Eltern der Parteien hatten sich zunächst durch ein privatschriftliches Testament wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter bestimmte der Vater der Parteien, Herr …, in einem notariellen Testament vom 28.02.2013 die Beklagten zu seinen alleinigen Erben. Wegen des Inhalts des Testaments wird auf die Anlage K2 in der Anlagenmappe (AM) 1 verwiesen.

Wenige Tage zuvor, am 21.02.2013, hatten die Parteien und der Erblasser einen Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag geschlossen (UrkNr. 130/2013 des Notars … in …). Darin erhielt die Klägerin ein Grundstück des Erblassers zu Eigentum übertragen, dessen Wert unter § 8 der Vereinbarung mit 150.000,‒ €[…]


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