Hanseatisches Oberlandesgericht, Az: 2W 80/113, Beschluss vom 08.10.2013
In der Sache beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 2. Zivilsenat – am 08.10.2013:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2. deren durch das Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1100,– festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. für das Beschwerdeverfahren bewilligt
Gründe:
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 13.8.2013 Punkt I verwiesen.
Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 10. Oktober 2012 auf Erteilung eines Erbscheins, dass sie den Erblasser allein beerbt habe, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15. August 2013, hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 3. September 2013, eingegangen bei Gericht am 4. September 2013, Beschwerde eingelegt und diese begründet.
Mit begründetem Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2013 hat das Amtsgericht das Verfahren zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie und ihr Ehemann seien mit dem Verstorbenen sehr freundschaftlich verbunden und die einzigen, die sich seit dem Jahre 2005 in zunehmendem Maße, mehrmals wöchentlich um ihn gekümmert hätten, gewesen. Auch kurz vor seinem Tod habe der Erblasser gegenüber benannten Zeugen erneut den Willen geäußert, dass Sie, die Beteiligte zu 1., alles erben solle. Wen[…]