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Verkehrsunfall – Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall

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LG Berlin – Az.: 42 O 187/10 – Urteil vom 16.03.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.138,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai  2010  zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 673,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagten 86 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 2009 gegen 11:45 Uhr im Bereich B Damm / P Weg in B-S geltend. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen B-… den B Damm auf der linken Fahrspur in östlicher Richtung. Die Beklagte zu 2. befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1. gegen Haftpflicht versicherten Pkw Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen B-… ebenfalls den B Damm in gleicher Fahrtrichtung wie der Kläger. Unter im Einzelnen streitigen Umständen kam es in Höhe des P Wegs zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen, wobei sich die rechte Fronthälfte des Klägerfahrzeugs und die hintere linke Ecke des Beklagtenfahrzeugs berührten.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 2. sei auf der rechten Fahrspur gewesen, während er die linke Spur befahren habe. Da in der Einmündung P Weg nach rechts abbiegende Fahrzeuge diese Spur blockiert hätten, habe die Beklagte zu 2. plötzlich und ohne zu blinken die Spur nach links gewechselt und dabei das dort fahrende Fahrzeug des Klägers übersehen. Die eingeleitete Bremsung des Klägers habe nicht mehr ausgereicht, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Der Kläger verlangt deshalb 100 % Schadensersatz für folgende Positionen:

– Reparaturkosten: 6.071,03 €

– Gutachterkosten: 637,25 €

– Kostenpauschale: 25,00 €

– Nutzungsausfall (4 x 65,00 €): 380,00 €

7.113,28 €

sowie außergerichtliche Anwaltsko[…]


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