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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung wegen Modernisierungsarbeiten mit Wärmedämmung

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AG Schöneberg, Az.: 14 C 93/16, Urteil vom 09.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10% leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer im 4. OG rechts gelegenen Wohnung im Haus… .. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 19.06.2012 Modernisierungsarbeiten an dem Gebäude an, welche unter anderem die Dämmung der Fassade umfassten. Die Arbeiten wurden im Jahr 2013 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 11.11.2014 erklärte die Klägerin zunächst gegenüber den Beklagten eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung für Fenster etc. in Höhe von 50,61 Euro, für den Einbau des Aufzugs in Höhe von 140,90 Euro und für die Aufbringung der Wärmedämmung in Höhe von 89,44 Euro. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg zum Aktenzeichen 16 C 63/15 auf Zahlung der Modernisierungsumlage für die Monate Februar und März 2015 wurde diese hinsichtlich der Mieterhöhung für die Aufzugskosten nicht aber für die Wärmedämmung zugesprochen. Auf den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte wird insofern Bezug genommen. Daraufhin übersandte die Klägerin den Beklagten unter dem 28.04.2016 eine erneute Mieterhöhung wegen Modernisierung. Hiernach sollte sich die bisherige Nettokaltmiete von monatlich 383,47 Euro um die Modernisierungsumlagen für Herd, Fenster um 50,61 Euro, für den Aufzug um 117,75 Euro und für die Wärmedämmung um 89,70 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 140,00 Euro auf nunmehr monatlich 781,53 Euro erhöhen. Für die Instandsetzungskosten der Fassade war bei der Berechnung der Wärmedämmungskosten ein Betrag in Höhe von 1.346,86 Euro in Abzug gebracht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des als Kopie zu der Akte gereichten Schreibens vom 28.06.2016, Anlage K 4, Bl. 15f., sowie dessen Anlagen, Bl. 59-62 der Akte, Bezug genommen.

Symbolfoto: ungvar/Bigstock
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