Landgericht Essen
Az: 3 O 313/07
Urteil vom 21.11.2007
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2007 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufes.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 7. 11. 2005 kaufte die Klägerin von der Beklagten den im Klageantrag zu 2 näher bezeichneten PKW Ford Fiesta Fun Limousine 1,3 L, 3 Türen, 44 KW/ 60 PS, Achse 4,06, Schaltgetriebe mit Benzinmotor zu einem Gesamtkaufpreis von 9.900,– € incl. Mehrwertsteuer. Der Wagen wurde am 1. 2. 2006 übergeben.
Bei den Kaufvertragsverhandlungen wurde der Verbrauch des Fahrzeugs, ein wichtiger Gesichtspunkt der Klägerin bei der Kaufentscheidung, thematisiert, wobei der für die Beklagte tätige Verkäufer, der Zeuge T., erklärte, dass der Wagen einen günstigen Verbrauch aufweise.
Mit Schreiben vom 15. 3. 2006 begehrte die Klägerin wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Schreiben vom 22. 3. 2006 lehnte die Beklagte diese ab. Zum Inhalt dieser beiden Schreiben im Einzelnen wird auf BI. 11 ff d.A. verwiesen. Die Klägerin leitete daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren, welches unter dem Az. 3 OH 4/06 beim Landgericht Essen geführt und hier beigezogen wurde, ein. Zum Inhalt des in diesem Verfahren vom Sachverständigen Ober-Ing. Dipl.-Ing. L. eingeholten Gutachten vom 15. 1. 2007 wird auf BI. 26 ff der Beiakte Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Verkäufer T. erklärt, dass Fahrzeug verbrauche unter 6,0 I. Sie habe damals ein Fahrzeug gehabt, dass im Durchschnitt 6,5 I verbraucht habe. Ihr sei daran gelegen gewesen, ein günstigeres Fahrzeug zu fahren.
Erst durch das Sachverständigengutachten habe sie erfahren, dass der Wagen mit unterschiedlicher Achsübersetzung geliefert werde und dass ihr Fahrzeug eine solche von 4,06 habe. Für diese Fahrzeugausführung sei nach der Betriebsanleitung ein höherer durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch von 6,1 I angegeben[…]