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Fahrerlaubnisentziehung wegen psychischer Erkrankung

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VG Saarbrücken, Az: 5 L 2682/16, Beschluss vom 09.02.2017
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.12.2016 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: MasAnyanka / Bigstock

Mit Schreiben vom 09.12.2016 an den Antragsgegner teilte der Leiter des Gesundheitsamtes mit, am 07.12.2016 habe er mit Frau Direktorin vom Amtsgericht einen Hausbesuch bei der Antragstellerin durchgeführt. Bei der Antragstellerin sei eine organisch-affektive Psychose bekannt, es bestehe weiterhin eine paranoide Symptomatik. Fremdanamnestisch sei glaubhaft berichtet worden, die Antragstellerin fahre regelmäßig in der Nähe ihrer Wohnung nachts ohne Fahrzeugbeleuchtung auf der Straße. Nach seiner Einschätzung bestehe aktuell keine Eignung zum Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Mit Verfügung vom 12.12.2016 entzog der Antragsgegner aufgrund der §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 46 FeV der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, nach Zustellung der Verfügung ihren Führerschein bei dem Antragsgegner abzuliefern. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde die Ersatzvornahme angedroht.

In der Begründung heißt es, wie die Mitteilung des Leiters des Gesundheitsamtes vom 09.12.2016 ausführe, sei zusammen mit der Direktorin des Amtsgerichts im Rahmen der Überprüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, bei dem am 07.12.2016 erfolgten Hausbesuch bei der Antragstellerin eine organisch-affektive Psychose, eingehend mit einer paranoiden Symptomatik, festgestellt worden. Wie der Gutachter einordne, bestehe aus fachmedizinischer Sicht bei der Antragstellerin aufgrund dieses Krankheitsbildes keine Eignung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen Straßenverkehr. Wenn nämlich ein Verkehrsteilnehmer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsverände[…]


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