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Mangelhafte Hüft-Totalendoprothese (hier: Durom-Metasul-LDH Großkopfprothese) Haftung § 3 ProdHG

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LG Freiburg (Breisgau), Az.: 1 O 460/11, Urteil vom 02.08.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.339,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2011 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Implantierung einer zementfreien Durom/Metasul-Hüfttotalendoprothese (Operation vom 27.09.2006 im L.-Krankenhaus in F.) resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten 1.196,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2011 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 56 % und die Klägerin 44 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention tragen zu 56 % die Beklagten als Gesamtschuldner, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

8. Der Streitwert wird auf 51.361 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung.

Symbolfoto: Von Denis Simonov /Shutterstock.com

Die am 1939 geborene Klägerin litt an einer beidseitigen destruktiven Coxarthrose. Sie wurde deshalb im Jahr 1996 auf der rechten Seite mit einer Hüft-TEP versorgt. Weil das Krankheitsbild seit Juli 2006 zunehmende Schmerzen der linken Hüfte verursachte, wurde die Klägerin am 27.09.2006 in dem von der Streithelferin getragenen L.-Krankenhaus in F., Klinik für chirurgische Orthopädie, durch deren Chefarzt Dr. R. auf ihrer linken Seite ebenfalls mit einer[…]


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