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Nichtbeachtung anderer Pkws auf der Überholspur – Fahrlässige Tötung

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 1 Ws 244/02
Beschluss vom 09.07.2002
GStA Zweibrücken – Az.: 5 Zs 138/02
StA Frankenthal (Pfalz) – Az.: 5316 Js 632/00

In dem Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 9. Juli 2002 beschlossen:
Es wird die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten J. B. durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) angeordnet mit der Anschuldigung, am 5. Januar 2000 bei Neustadt an der Weinstraße um ca. 17.00 Uhr auf der BAB 65 durch Fahrlässigkeit den Tod des V. B. verursacht zu haben.

Gründe:
Zur Sachdarstellung wird zunächst auf den auf die frühere Verfahrenseinstellung ergangenen Senatsbeschluss vom 1. März 2001 – 1 Ws 83/01 – Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit Verfügung vom 9. Januar 2002 das Verfahren erneut eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der erneute Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Antrages sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht erfüllt. Die Antragstellerin ist als Ehefrau des bei dem Unfall getöteten V. B. und als nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nebenklageberechtigte Angehörige auch Verletzte i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Außer Frage steht, dass der Beschuldigte durch Fahrlässigkeit (Nichtbeachten eines sich auf der Überholspur mit höherer Geschwindigkeit nähernden Fahrzeuges beim Versuch, selbst auf die Überholspur zu wechseln) die Kollision mit dem Pkw des Zeugen B. verursacht hat, wodurch beide Fahrzeuge ins Schleudern gerieten, der Pkw B. nach rechts von der Fahrbahn abkam und derjenige des Beschuldigten etwa 45 m nach dem Anstoß auf dem linken Fahrstreifen nach Drehung um die Hochachse mit der Längsachse etwa entgegengesetzt zur ursprünglichen Fahrtrichtung zeigend zum Stehen kam. Nach den festgestellten Spuren befand sich das Fahrzeug in dieser Endposition gemessen von der linken Begrenzungslinie etwa 1,7 -1,8 m in der Fahrbahn der Überholspur. Das spätere Unfallopfer V. B. fuhr spätestens fünf Minuten nach dieser Erst[…]


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