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OVG Rheinland-Pfalz, Az: 7 A 10831/15, Beschluss vom 10.03.2016
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2015 ist wirkungslos geworden.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.095,05 € festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Gründe
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/fahrtenbuchauflage-gegenueber-einem-fahrzeughalter/