OLG Dresden – Az.: 1 U 600/12 – Urteil vom 16.07.2014
1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 09.03.2012, Az.: 2 HKO 1671/11, wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens – Landgericht Leipzig, Az.2 HK OH 37/07 – haben die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz haben die Klägerin zu 91 % und die Streithelferin zu 9 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 93 % und die Streithelferin zu 7 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckende vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 15.06.2014 auf 51.375,99 € und ab 16.06.2014 auf 65.876,99 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen einer – ihrer Behauptung nach – mangelhaften Werkleistung, die sich in einer Vielzahl von Risserscheinungen an dem von der Beklagten für die Klägerin errichteten Gebäude zeigt, geltend.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die Klageanträge zu Unrecht abgewiesen.
Das Landgericht verkenne, dass, auch wenn mit der am 15.05.2002 erfolgten Abnahme grundsä[…]