I. Das Hauptverfahren und die Hauptverhandlung
Auf das Zwischenverfahren folgt – bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts und dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses – das sog. Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO). Mit Beginn des Hauptverfahrens trägt der Angeschuldigte die Bezeichnung „Angeklagter“ (§ 157 StPO). Das eigentliche Hauptverfahren vor dem Gericht unterteilt sich wiederum in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst. Bei der Vorbereitung muss das Gericht u.a. einen Termin bestimmen, die Anordnung der Ladungen und die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mit der Ladung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers und ggf. der Zeugen vornehmen. Die Hauptverhandlung selbst bildet das Kernstück des Strafprozesses. Der Gang der Hauptverhandlung richtet sich nach § 243 StPO. Danach beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Sodann prüft der Vorsitzende, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend sind und die Beweismittel vorliegen, insbesondere ob die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 S. 2 StPO). Gem. §§ 52, 72 StPO werden die Zeugen und Sachverständigen vor ihrer Vernehmung belehrt, in der Praxis meist gemeinsam vor dem Verlassen des Sitzungssaals (§ 243 II 1 StPO). Bei umfangreichen, langen Terminen werden Zeugen oftmals zu einer späteren Uhrzeit geladen und dann jeweils vor ihrer Aussage belehrt.
Die Zeugen werden gem. § 58 StPO einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen. Eventuell wird noch gem. § 189 GVG ein Dolmetscher vereidigt. Im Anschluss daran müssen die Zeugen den Sitzungssaal verlassen und der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 StPO). Dies dient in erster Linie der Feststellung der Identität des Angeklagten und zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit. Ferner werden ihm Fragen zu Vorstrafen, sowie zu familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen gestellt, die für die Beurteilung der Tat und insbesondere deren Rechtsfolgen von Bedeutung sein können. Sodann erfolgt die Verlesung des Anklagesatzes. Der Vorsitzende teilt dara[…]